Groß- und Einzelhandel,
Multi-Tec Autogas e.K.

 

Elmar Leininger

Zur Wippenharth 10
D-53809 Ruppichteroth


Fon.: 0 22 47 / 75 69 65 

Fax.: 0 22 47 / 75 69 66


info@multi-tec-autogas.de
www.multi-tec-autogas.de

 

Umsatzsteuer- Id. Nr.: DE 235439481

HRA 4988 Amtsgericht Siegburg



Konzept und Design: grafikatelier ad manum
Programmiert von HEN:WORX

Wartung und Änderungen: www.blomenkemper.com

Fon: 02306/ 50586

 

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Aktualisierung

Die Inhalte unserer Webseite werden regelmäßig und  gewissenhafte aktualisiert.

Alle Informationen und Angaben in diesem Informationsangebot erfolgen ohne Gewähr. Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die Qualität, Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Multi-Tec Autogas Vertrieb e.K.

Inh.: Elmar Leininger

§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich

(1)   Die folgenden Verkaufsbedingungen von Multi-Tec Autogas Vertrieb e.K. gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

 (2)  Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(3)   Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen

(1)   Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2)   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen

(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“, ausschließlich Versandkosten; diese werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die aktuellen Listenpreise sind unserer Homepage www.multi-tec-autogas.de zu entnehmen.

(2)   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3)   Sofern zwischen uns und dem Kunden nicht die Lieferung gegen Nachnahme vereinbart wird, verpflichtet sich der Kunde, uns eine Einzugsermächtigung zwecks Zahlung im Lastschriftverfahren zu erteilen. Bei Selbstabholung bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, anstatt der Zahlung im Lastschriftverfahren den Kaufpreis sofort in bar zu bezahlen. Eine Lieferung gegen Rechnungsstellung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung.

(a)   Im Falle der Lieferung gegen Nachnahme ist der Kaufpreis bei Anlieferung und Vorlage des Nachnahmescheins durch das Beförderungsunternehmen fällig. Der Kunde übernimmt die Nachnahmekosten.

(b)   Für den Fall der Zahlung im Lastschriftverfahren ermächtigt uns der Kunde, den jeweiligen Rechnungsbetrag von seinem durch Kontonummer und Bankleitzahl bezeichneten Inlandskonto (Bundesrepublik Deutschland) einzuziehen. Der Einzug des jeweiligen Rechnungsbetrages erfolgt frühestens 5 Werktage nach Rechnungszugang. Der Kunde hat Sorge dafür zu tragen, dass sein Konto am Lastschriftverfahren teilnahmefähig ist und eine für die jeweilige Lastschriftbuchung ausreichende Deckung aufweist. Den uns im Falle der Nichteinlösung der jeweiligen Lastschrift aufgrund unzureichender Deckung und/oder mangelnder Teilnahme des Kontos am Lastschriftverkehr und/oder Angabe falscher Kontodaten entstehenden Schaden hat der Kunde zu ersetzen. Der Kunde ist uns ebenfalls für den Fall zum Schadensersatz verpflichtet, dass er einer erfolgten Lastschriftbelastung seines Kontos im Nachhinein ohne berechtigten Grund widerspricht und uns Rücklastschriftkosten entstehen.

(c)   Erfolgt die Lieferung aufgrund besonderer Vereinbarung gegen Rechnungsstellung, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt. Maßgeblich ist nicht die Absendung des Überweisungsauftrags, sondern die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem Konto.

(d)   Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(4)   Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

§ 4
Lieferzeit

(1)   Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Unsere Lieferungen werden gemäß der zeitlichen Reihenfolge der eingegangenen Bestellungen ausgeführt.

(2)   Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden und die Verfügbarkeit der jeweiligen Waren beim Hersteller voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3)   Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4)   Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5)   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6)   Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7)   Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8)   Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

(9)   Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5
Gefahrenübergang

(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart.

(2)   Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6
Mängelhaftung

(1)   Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)   Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nur bis zur Höhe des Kaufpreises zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Unsere Kostentragungspflicht bezieht sich jedoch nicht auf die Arbeitskosten, welche dem Kunden insbesondere durch den Ein- und Ausbau der mangelhaften Kaufsache entstehen.

(3)   Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4)   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5)   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6)   Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7)   Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(8)   Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7
Gesamthaftung

(1)      Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei          Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer   Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2)   Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

(3)   Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(4)   Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)   Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)   Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4)   Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9
Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1)   Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

(2)   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

 

 

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