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Alle Informationen und Angaben in diesem Informationsangebot erfolgen ohne Gewähr. Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die Qualität, Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
Multi-Tec Autogas Vertrieb e.K.
Inh.: Elmar Leininger
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die folgenden Verkaufsbedingungen von Multi-Tec Autogas
Vertrieb e.K. gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“, ausschließlich
Versandkosten; diese werden in der Rechnung gesondert
ausgewiesen. Die aktuellen Listenpreise sind unserer Homepage
www.multi-tec-autogas.de zu entnehmen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren
Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern zwischen uns und dem Kunden nicht die Lieferung
gegen Nachnahme vereinbart wird, verpflichtet sich der Kunde,
uns eine Einzugsermächtigung zwecks Zahlung im
Lastschriftverfahren zu erteilen. Bei Selbstabholung bleibt dem
Kunden das Recht vorbehalten, anstatt der Zahlung im
Lastschriftverfahren den Kaufpreis sofort in bar zu bezahlen.
Eine Lieferung gegen Rechnungsstellung erfolgt nur nach
besonderer Vereinbarung.
(a)
Im Falle der Lieferung gegen Nachnahme ist der Kaufpreis
bei Anlieferung und Vorlage des Nachnahmescheins durch das
Beförderungsunternehmen fällig. Der Kunde übernimmt die
Nachnahmekosten.
(b)
Für den Fall der Zahlung im Lastschriftverfahren
ermächtigt uns der Kunde, den jeweiligen Rechnungsbetrag von
seinem durch Kontonummer und Bankleitzahl bezeichneten
Inlandskonto (Bundesrepublik Deutschland) einzuziehen. Der
Einzug des jeweiligen Rechnungsbetrages erfolgt frühestens 5
Werktage nach Rechnungszugang. Der Kunde hat Sorge dafür zu
tragen, dass sein Konto am Lastschriftverfahren teilnahmefähig
ist und eine für die jeweilige Lastschriftbuchung ausreichende
Deckung aufweist. Den uns im Falle der Nichteinlösung der
jeweiligen Lastschrift aufgrund unzureichender Deckung und/oder
mangelnder Teilnahme des Kontos am Lastschriftverkehr und/oder
Angabe falscher Kontodaten entstehenden Schaden hat der Kunde zu
ersetzen. Der Kunde ist uns ebenfalls für den Fall zum
Schadensersatz verpflichtet, dass er einer erfolgten
Lastschriftbelastung seines Kontos im Nachhinein ohne
berechtigten Grund widerspricht und uns Rücklastschriftkosten
entstehen.
(c)
Erfolgt die Lieferung aufgrund besonderer Vereinbarung
gegen Rechnungsstellung, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt.
Maßgeblich ist nicht die Absendung des Überweisungsauftrags,
sondern die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem Konto.
(d)
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen
des Zahlungsverzugs.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein
Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
§ 4
Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Unsere Lieferungen
werden gemäß der zeitlichen Reihenfolge der eingegangenen
Bestellungen ausgeführt.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung
des Kunden und die Verfügbarkeit der jeweiligen Waren beim
Hersteller voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286
Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376
HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der
Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an
der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht;
ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist
uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns
zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist
unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden
bleiben vorbehalten.
§ 5
Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6
Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach
Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der
Nacherfüllung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nur bis zur Höhe
des Kaufpreises zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde. Unsere Kostentragungspflicht
bezieht sich jedoch nicht auf die Arbeitskosten, welche dem
Kunden insbesondere durch den Ein- und Ausbau der mangelhaften
Kaufsache entstehen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach
seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist
die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7
Gesamthaftung
(1)
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
§ 823 BGB.
(2) Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der
Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine
Ausschlussfrist von 18
Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des
Schädigers.
(3) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde
anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch
uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen
Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall,
so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
§ 9
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines
Geschäftssitzes zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die
Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Copyright
ã
2008
Multi-Tec Autogas e.K., Inh.: Elmar Leininger,
Zur
Wippenharth 10, D-53809 Ruppichteroth;
Alle Rechte
vorbehalten. All rights reserved.